Satzung „Förderverein Ev. Kirchenmusik Gersfeld e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Ev. Kirchenmusik Gersfeld e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 36129 Gersfeld (Rhön).
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda unter 55 VR 1752 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein mit Sitz in 36129 Gersfeld (Rhön) verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Unterstützung der Arbeit der Ev.—Luth. Kirchengemeinde Gersfeld in deren Zuständigkeitsbereich (§ 54 AO) im Hinblick auf die kirchenmusikalische Arbeit in der Gemeinde (Veranstaltung von Konzerten) die Erhaltung und Sanierung der Orgel und des Kirchengebäudes die Unterstützung kirchengemeindlicher Projekte, die einen besonderen finanziellen Bedarf haben und die dann mehrheitlich von der MV beschlossen werden müssen
- Zurverfügungstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln an die Ev.—Luth. Kirchengemeinde Gersfeld (§ 58 Nr. I AO)
- Vergabe von Fördermitteln zur Ausbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei sonstigen Mitgliedern) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Satzung. Ausstehende Beiträge müssen bis zum Ende der Mitgliedschaft gezahlt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit möglich. Das betreffende Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Als Grund für einen Ausschluss gilt u. a. ein vereinsschädigendes Verhalten.
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- den Beiträgen der Mitglieder
- Spenden
- den Erträgen des Vereinsvermögens
- Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 5)
- der Vorstand (§ 6)
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Zusätzlich soll die Einberufung im amtlichen Gemeindeblatt für die Stadt Gersfeld (Rhönboten) bekannt gemacht werden. Voraussetzung der Einberufung der Mitgliederversammlung (im folgenden MV):
- in den durch Satzung bestimmten Fällen,
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
- wenn 1/10 der Mitglieder es verlangt.
Die ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der ordentlichen MV obliegt
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung haben sie der MV bericht zu erstatten.
- die Entgegennahme des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden, des Kassenberichtes des/ der Schatzmeister/in, des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
- Vorschläge für die kirchenmusikalische Arbeit zu machen.
- Vorschläge für kirchengemeindliche Spendenprojekte zu machen und darüber mehrheitlich abzustimmen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über das Protokoll der vorhergehenden MV, Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
- Festlegung des Mindestbeitrages
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
- Beschlussfassung der MV
- Den Vorsitz in der MV führt der/die 1. Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
- Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht die Satzung dem entgegensteht.
- Wahlen erfolgen geheim, sofern die MV nicht einstimmig anderes beschließt.
- Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der MV sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede MV wird eine Niederschrift vorgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens fünf Wochen vor der MV dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV beschlossen werden und bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden dem / der 2. Vorsitzenden dem / der Schriftführer / in dem / der Kassenwart / in bis zu 3 Beisitzern / innen.
- Der / die 1. Vorsitzende oder der / die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der / die Organist /-in und der / die Pfarrer /-in der 1. Pfarrstelle in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gersfeld sind in jedem Fall Mitglied des Vorstands als Beisitzer / in
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes oder des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied zu bestellen, das von der nächsten ordentlichen MV zu bestätigen ist.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Rillt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am Freitag 30.10.2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 10.05.2005 mit den Nachträgen vom 22.03.2007 und 21.03.2014.
Uta Weinig, 2. Vorsitzende
Othmar Kümmel, Kassenwart
Bodo Rademann, Beisitzer